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   KG, 05.07.2011 - Not 9/11   

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https://dejure.org/2011,24021
KG, 05.07.2011 - Not 9/11 (https://dejure.org/2011,24021)
KG, Entscheidung vom 05.07.2011 - Not 9/11 (https://dejure.org/2011,24021)
KG, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - Not 9/11 (https://dejure.org/2011,24021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7a BNotO, § 7b Abs 1 S 1 BNotO, § 7b Abs 2 S 4 BNotO, § 7b Abs 3 S 2 BNotO
    Notarielle Fachprüfung: Gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidung über das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 7a; BNotO § 7b
    Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidung über das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Dessen Überprüfung ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12/92 -, Juris; Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73/94 -, Juris).

    Insofern handelt es sich um prüfungsspezifische Wertungen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73/94 - Juris).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Allerdings haben die Kandidaten in berufsbezogenen Prüfungen einen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch darauf, Einwände gegen die Bewertung ihrer Leistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorbringen zu können, um damit ein Überdenken dieser Bewertungen unter Berücksichtigung ihrer Einwände zu erreichen (BVerfG, NJW 1991, 2005).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Dabei erfordert es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit (hierzu BVerfG, a.a.O.), dass Prüfer dann, wenn sie eine ursprünglich als falsch angesehene Lösung jetzt als vertretbar zu behandeln haben, die Prüfungsleistung auf der neuen Grundlage auf ihre folgerichtige und sachgerechte Durchführung und Begründung hin bewerten (BVerwG, NJW 2000, 1055).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Es genügt, wenn ein mögliches Widerspruchsverfahren so ausgestaltet wird, dass auch Raum für ein Überdenken der prüfungsspezifischen Wertung durch die betroffenen Prüfer gelassen wird (BVerwG, NVwZ 1993, 681).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2011, wobei sich die Nachprüfung durch den Senat auf die allein von dem Kläger gerügte Bewertung der Klausur F 20-11 bezieht (BVerwG, NVwZ-RR 1994, 582).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Rechtliche Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht (BVerwG, NVwZ 2004, 1375).
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Dessen Überprüfung ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12/92 -, Juris; Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73/94 -, Juris).
  • VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09

    Rüge der Bewertung einzelner Prüfungsteile; Abgrenzung von Mängeln im

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Insofern handelt es sich um eine Bescheidungsklage als Unterart der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (VGH Kassel, Beschluss vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 - Juris).
  • VG Schwerin, 17.11.2000 - 7 B 859/00
    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Fall der Herabstufung der Bewertung durch den Zweitkorrektor erhöhte Anforderungen an dessen Begründungspflicht zu stellen sein sollen (VG Schwerin, NJOZ 2001, 491; VG Ansbach, Urteil vom 23. März 2000 - AN 2 K 99.01000 - Juris).
  • OVG Bremen, 24.11.1999 - 1 A 254/99

    Auswirkungen der Kenntnis von Prüfern von der ursprünglichen Bewertung eines

    Auszug aus KG, 05.07.2011 - Not 9/11
    Der andere Prüfer hat dann keinen Anlass, seine Bewertung zu überdenken, weil der Kandidat mit ihr offenbar einverstanden ist (vgl. OVG Bremen, NVwZ 2000, 944).
  • VG Ansbach, 23.03.2000 - AN 2 K 99.01000
  • KG, 08.06.2023 - AR 2/22

    Verpflichtungsklage auf Neubewertung von zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten im

    a) Bei der notariellen Fachprüfung handelt es sich um eine berufsbezogene Prüfung, weil ihr Bestehen in der Regel Voraussetzung für die Bestellung als Anwaltsnotar ist, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BNotO (BGH, WM 2017, 1822; Senat, Urteil vom 5. Juli 2011 - Not 9/11 - juris).
  • KG, 25.11.2021 - AR 2/17

    Anfechtungsklage gegen das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung:

    a) Bei der notariellen Fachprüfung handelt es sich um eine berufsbezogene Prüfung, weil ihr Bestehen in der Regel Voraussetzung für die Bestellung als Anwaltsnotar ist, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BNotO (BGH, AnwBl. 2017, 674; Senat, Urteil vom 5. Juli 2011 - Not 9/11 - juris).
  • KG, 05.07.2011 - Not 10/11

    Notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer: Gebühren für ein erfolgloses

    Dieses Verfahren ist bei dem Senat zum Geschäftszeichen Not 9/11 anhängig.

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 5. Juli 2011 zum Geschäftszeichen Not 9/11 verwiesen werden.

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